- Für das Wintersemester 2024/2025 muss der Sozialbeitrag bis zum 30. August 2024 überwiesen werden.
- Die Rückmeldung ist möglich seit dem 01. Juli 2024.
Alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden der RUB müssen noch vor Beginn eines neuen Semesters Ihren Sozialbeitrag überweisen. Erst dann meldet das Studierendensekretariat sie zurück und das Studium kann fortgesetzt werden.
Der Sozialbeitrag wird für jedes Semester neu festgelegt, ebenso der Rückmeldezeitraum, in dem Sie den Sozialbeitrag an die RUB überweisen müssen.
Ist Ihr Sozialbeitrag vollständig eingegangen, meldet Sie das Studierendensekretariat zurück und Sie können sich aktuelle Studienbescheinigungen und das Semesterticket ausdrucken.
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Alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden der RUB erhalten im laufenden Semester eine E-Mail an ihren RUBmail-Account, die daran erinnert, dass die Rückmeldefrist begonnen hat.
Diese Frist gibt das Studierendensekretariat auch mit den Semesterfristen bekannt.
Für die Einhaltung der Frist zählt der Tag, an dem das Geld bei der RUB eingeht. Geben Sie die Überweisung rechtzeitig in Auftrag, denn von der Überweisung bis zur Gutschrift bei der RUB kann es bei den Banken zu Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Arbeitstagen kommen.
Ihre persönlichen Daten zur Überweisung finden Sie in eCampus unter dem Punkt Finanzen → „Hinweise zur Zahlung des Sozialbeitrags“.
Wichtig!!! Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung unbedingt Ihren persönlichen Verwendungszweck (pro Semester ändert sich der Verwendungszweck) an, da es sonst zu Verzögerungen bei der Rückmeldung kommen kann.
Alle Studierenden sind verpflichtet, den Sozialbeitrag zu entrichten, über den sich das Akademische Förderungswerk, die Studierendenschaft und das Semesterticket finanzieren.
Der Sozialbeitrag für das Wintersemester 2024/2025 beläuft sich auf insgesamt 325,00 Euro. Dies setzt sich zusammen aus Beiträgen für:
Auch in einem Prüfungssemester ist eine Rückmeldung nötig, denn Studierende müssen bis zum Ende der letzten Prüfung eingeschrieben sein. Es gibt keinen reduzierten Sozialbeitrag, falls Sie keine Prüfungsleistungen absolvieren.
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, einen reduzierten Sozialbeitrag zu zahlen. Dadurch wird für das betreffende Semester beurlaubt.
Eine Beurlaubung kann erst beim Studierendensekretariat beantragt werden, wenn der entsprechend reduzierte Sozialbeitrag eingegangen ist. Es gelten hier die jeweiligen Rückmeldefristen.
Bitte prüfen Sie, ob Sie sich im E-Campus eine aktuelle Studienbescheinigung für das rückzumeldende Semester ausdrucken können. Falls ja, ist alles in Ordnung.
Falls nicht, lesen Sie sich bitte unten die Frage „Warum bin ich noch nicht zurückgemeldet" durch.
Wenn Sie noch nicht zurückgemeldet sind, können verschiedene Gründe vorliegen:
Bitte beachten Sie, dass es je nach Bank mehrere Tage dauern kann, bis der Zahlungseingang an der RUB erfolgt. Auch eine Sofort-/Echtzeitüberweisung oder Online-Überweisung beschleunigt den Vorgang nicht zwingend. Überweisen Sie daher rechtzeitig vor Ablauf der Frist den Beitrag.
Sollte der Abruf der Studienbescheinigung im eCampus auch nach einer Woche nicht möglich sein, überprüfen Sie Ihren Kontoauszug und kontaktieren Sie bitte das Studierendensekretariat zur Überprüfung telefonisch oder per E-Mail.
Es liegt eine Rückmeldesperre in Ihrem Datensatz vor, die unterschiedliche Gründe haben kann:
Da noch weitere Gründe möglich sind, nehmen Sie bitte Kontakt zum Studierendensekretariat auf.
Das kommt darauf an: Sie bekommen den Beitrag komplett erstattet, wenn Sie in einem Nachrück- oder Losverfahren noch von einer anderen Universität angenommen wurden. In diesem Fall wenden Sie sich mit den entsprechenden Nachweisen an das Studierendensekretariat.
Wechseln Sie nach Vorlesungsbeginn in ein freies Fach einer anderen Hochschule (also ohne Zulassung), erstattet der AStA Ihnen unter Umständen den Anteil für das Semesterticket. Informieren Sie sich dazu auf der Webseite des Asta.
Sie wollen eine Rückerstattung beantragen, etwa weil Sie aus Versehen zu viel überwiesen haben?
Nutzen Sie das Antragsformular auf Rückerstattung und reichen Sie es im Studierendensekretariat ein.
Der AStA erstattet in bestimmten Fällen den Anteil für das Semesterticket und übernimmt in sehr wenigen Ausnahmefällen den Sozialbeitrag.
Haben Sie die Rückmeldefrist versäumt und den Sozialbeitrag nicht rechtzeitig überwiesen, ist in der Regel eine verspätete Rückmeldung möglich. In diesem Fall wird eine Verspätungsgebühr in Höhe von 10 Euro fällig.
Diese Versäumnisgebühr finden Sie nach Ablauf der Rückmeldefrist in eCampus unter Finanzen als weiteren Posten zum Sozialbeitrag, wenn dieser nicht fristgerecht eingegangen ist. Das Studierendensekretariat kann Sie in diesem Fall erst zurückmelden, wenn Beitrag und Gebühr eingegangen sind.
An Studierende, die auch nach Semesterstart nicht überweisen und zurückgemeldet werden können, versendet das Studierendensekretariat als letzte Instanz eine E-Mail, den sogenannten Streichungsbescheid, in dem eine letzte Frist zur Zahlung des Sozialbeitrags eingeräumt wird.
Wer auch in dieser Verspätungsfrist nicht den Sozialbeitrag überweist, wird aus der Liste der Studierenden der RUB gestrichen, also von Amts wegen exmatrikuliert. Die Exmatrikulationsbescheinigung wird in diesem Fall nicht automatisch versendet, sondern nur auf Anfrage.